Ein Produkt der mobus 200px

MLaw Pascal Messerli
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Führerscheinentzug bei Verkehrsdelikten, eine doppelte Bestrafung, die schmerzt!
Die Schweiz verfolgt bei Strassenverkehrsdelikten eine ziemlich restriktive Linie und das Strafmass ist im Vergleich zu vielen anderen Ländern relativ hoch. Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln bringt je nach Einkommen schnell eine höhere Geldstrafe mit sich und ein Raserdelikt wird nach geltendem Recht sogar mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe entziehen die Behörden der straffällig gewordenen Person den Führerschein (die sogenannte zusätzliche Administrativmassnahme), was in diesen Fällen eine bittere Doppelbestrafung bedeutet.
Nicht jedes Verkehrsdelikt führt automatisch zum Entzug des Führerscheins. So werden geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 15 km/h innerorts, 20 km/h ausserorts oder 25 km/h auf der Autobahn mit einer Ordnungsbusse ohne zusätzliche Konsequenzen bestraft. Eine Verwarnung bezüglich des Führerscheinentzugs wird ausgesprochen, wenn bei den oben genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen noch zusätzlich 5 km/h oben draufkommen. Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts, 26 km/h ausserorts oder 31 km/h auf der Autobahn wird der Führerschein hingegen entzogen.
Bei Alkohol am Steuer ist die Menge für die Höhe der Strafe und die Frage des Führerscheinentzugs im Einzelfall ebenfalls massgebend. Neulenker, Fahrlehrer, Fahrschüler, Berufschauffeure sowie Begleitpersonen von Lernfahrten können bereits ab 0,1 Promille verwarnt werden oder den Führerschein verlieren, wenn weitere Delikte verübt wurden. Alle anderen Motorfahrzeuglenker verlieren den Führerschein ab 0,8 Promille am Steuer und erhalten zwischen 0,5 und 0,79 Promille eine Verwarnung, sofern keine weiteren Delikte verübt wurden. Unter 0,5 Promille gibt es keine Administrativmassnahme.
Je nach Schwere des Delikts und Anzahl Vorstrafen kann der Führerschein für mehrere Monate oder sogar Jahre entzogen werden, sodass die doppelte Strafe ziemlich schmerzhaft ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittlerschweren und schweren Widerhandlungen. Ab dem 1. April 2023 wird das Gesetz für Berufsfahrer leicht entschärft. Nach einem Führerscheinentzug wegen einer leichten Widerhandlung können die Entzugsbehörden Fahrten bewilligen, welche zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Damit soll das Risiko des Arbeitsplatzverlustes reduziert werden. Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen existiert diese Möglichkeit jedoch nicht.
Was sollten Sie beachten:
– Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche nicht nur mit einer Ordnungsbusse sanktioniert werden, bringen eine Verwarnung oder direkt einen Entzug des Führerscheins mit sich.
– Je schwerer das Delikt, desto schmerzhafter wirkt der Führerscheinentzug als doppelte Strafe.
– Für Berufsfahrer können ab April 2023 bei leichten Widerhandlungen Berufsfahrten bewilligt werden.

Schriftliche Fragen richten Sie bitte an:
Ihre Anfragen werden diskret behandelt

MLaw Pascal Messerli
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Erbrechtsrevision, was hat sich geändert?
Zu Beginn eines Jahres treten jeweils die vom Parlament oder von der Stimmbevölkerung beschlossenen Gesetze in Kraft. In diesem Jahr hat insbesondere das neu revidierte Erbrecht für Schlagzeilen gesorgt, welches am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Die verstorbene Person (Erblasser) wird in Zukunft mehr Handlungsspielraum beim Vererben haben. Während die Pflichtteile für die Eltern eines Erblassers ganz wegfallen, betragen die Pflichtteile der Nachkommen nur noch ½ statt zuvor ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Pflichteile der Ehegatten bleiben hingegen unverändert. Dazu ein kleines Beispiel zur Veranschaulichung:
Der Ehegatte stirbt, hinterlässt seine Ehegattin, einen Sohn und eine Tochter sowie ein Vermögen von 100 000 Franken. Nach bisherigem Recht beträgt der Pflichtteil der Ehegattin 25 000 Franken (½ ihres gesetzlichen Anspruchs) und der Pflichtteil des Sohnes und der Tochter jeweils CHF 18 750.00 (¾ des gesetzlichen Anspruchs). Der Erblasser konnte in diesem Fall also immer nur über 37 500 Franken frei entscheiden.
Mit dem per 2023 revidierten Gesetz wird die frei verfügbare Quote höher. Während der Pflichtteil der Ehegattin unverändert bleibt, beträgt der Pflichtteil der Tochter und des Sohnes nach neuem Recht im oben genannten Bespiel jeweils nur noch 12 500 Franken. Der Erblasser kann vorliegend also insgesamt über 50 000 frei verfügen.
Mit dieser Gesetzesänderung ist es also möglich, dass der Erblasser in Zukunft höhere Beiträge beispielsweise an gemeinnützige Institutionen (wie Tierstiftungen und dgl.) vererbt. Das Erbrecht galt lange als Rechtsgebiet mit sehr starren Vorschriften. Die erhöhte Lebenserwartung führt dazu, dass auch die Erben immer älter werden und das Erbrecht den ursprünglichen sozialen Grundgedanken – den Kindern etwas hinterlassen, um ihnen einen guten Einstieg ins Erwachsenenleben zu ermöglichen – in vielen Fällen verloren hat. Unter anderem deshalb werden mit der neuen Gesetzesrevision die starren Regeln etwas aufgebrochen und dem Erblasser mehr Möglichkeiten zugesprochen.
In diesem Kontext wird häufig die Frage gestellt, ob bereits verfasste Testamente ihre Gültigkeit verlieren. Grundsätzlich behalten alle Testamente auch mit der Gesetzesrevision ihre Gültigkeit. Allerdings ist es im Einzelfall möglich, dass Formulierungen im Testament im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung widersprüchlich sind und deshalb der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden muss. Folgende Dinge sollten deshalb im Hinblick auf die Gesetzesrevision aber auch generell beachtet werden:
- Generell müssen die Formvorschriften für ein Testament eingehalten werden. Ein handgeschriebenes Testament muss das Datum und die Unterschrift beinhalten.
- Wenn im Testament Pflichtteile erwähnt werden, dann sollten diese Punkte mit dem neuen Gesetz abgestimmt werden.
- Kümmern Sie sich frühzeitig um diese emotionale Angelegenheit, auch wenn niemand gerne an seinen eigenen Tod denkt.
Wenn Sie ein neues Testament abfassen möchten, ein bereits geschriebenes Testament überprüfen lassen und ggf. abändern möchten oder wenn Sie andere erbrechtliche Fragen haben, dann nehmen Sie doch mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Schriftliche Fragen richten Sie bitte an:
Ihre Anfragen werden diskret behandelt

MLaw Pascal Messerli
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgratifikation oder Bonus?
Sie kennen den Weihnachtsfilm «schöne Bescherung», in welchem Chevy Chase als Clark Griswold verzweifelt auf seine Weihnachtsgratifikation wartet, um damit den bereits bestellten Swimmingpool für seine Familie zu finanzieren? Oder haben Sie sich schon mal gefragt, ob Sie Anspruch auf einen Weihnachtsbonus haben? In diesem Beitrag werden die Begriffe Lohnbestandteile, Gratifikation und Bonus thematisiert.
Ob und wann eine Vergütung geschuldet wird, ergibt sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus dem Gesetz. Lohnbestandteile wie beispielsweise der 13. Monatslohn sind immer obligatorisch und bedingungslos an den Arbeitnehmer zu bezahlen. Eine Gratifikation ist hingegen grundsätzlich eine freiwillige, zweitrangige Sonderleistung, die bei bestimmten Ereignissen, also beispielsweise an Weihnachten, bezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf eine Gratifikation, wenn dies vereinbart wurde. Eine wiederholte, regelmässige und vorbehaltlose Ausbezahlung der Gratifikation ist jedoch als stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages zu qualifizieren und der Arbeitnehmer kann die Gratifikation geltend machen. Gemäss Bundesgericht ist das der Fall, wenn eine Gratifikation während drei Jahren vorbehaltlos bezahlt wird. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch verhindern, wenn er bei jeder Auszahlung auf die Freiwilligkeit hinweist. Es gilt im Sinne des Vertrauensprinzips jedoch zu beachten, dass bei jahrelanger Auszahlung auch der Freiwilligkeitsvorbehalt zur leeren Floskel verkommen kann und der Arbeitnehmer wiederum einen Anspruch erhält.

Der Begriff «Bonus» ist im Schweizer Recht nicht geregelt. Es muss häufig gerichtlich geklärt werden, ob es sich bei einem Bonus jeweils um einen obligatorisch zu bezahlenden Lohnbestandteil oder um eine freiwillige Gratifikation handelt. Ein Bonus wird als Gratifikation qualifiziert, wenn er im Verhältnis zum Lohn einen zweitrangigen, nebensächlichen Charakter hat. Bei einem niedrigen Lohn kann ein zusätzlicher Bonus relativ schnell relevant für den Arbeitnehmer werden, sodass der nebensächliche Charakter verloren geht und der Bonus als obligatorischer Lohnbestandteil zu qualifizieren ist. Gleiches gilt bei mittleren oder höheren Einkommen, wenn der Bonus im Verhältnis zum Lohn gleich hoch oder sogar höher ist. Mit dieser Auslegung soll der Arbeitnehmer geschützt werden. Diese soziale Schutzfunktion entfällt wiederum bei Topverdienern, wenn der Lohn den fünffachen Medianlohn (mittleres Einkommen) übersteigt.
Ob ein Anspruch auf eine Gratifikation oder ein Bonus besteht, hängt also sehr stark vom Einzelfall ab, insbesondere sind die Bestimmungen im Arbeitsvertrag und die gängige Praxis im Betrieb ausschlaggebend. Da es in diesem Bereich sehr schnell um mehrere Tausend Franken gehen kann, ist es im Zweifel auf jeden Fall ratsam, sich juristische Hilfe zu holen.

Auf was muss geachtet werden:
• Arbeitgeber sollten in Arbeitsverträgen genau definieren, um welche Art von Vergütung es sich handelt und auf die Bezeichnung «Bonus» verzichten.
• Wenn ein Bonus oder eine Gratifikation schon mehrfach ausbezahlt wurde, kann ein Anspruch daraus entstehen.
• Bei tiefen Löhnen ist ein Bonus schnell als obligatorischer Lohnbestandteil zu qualifizieren.

Schriftliche Fragen richten Sie bitte an:
Ihre Anfragen werden diskret behandelt

MLaw Pascal Messerli
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln, Tel. 061 823 03 03
Bahnhofstrasse 92, 5000 Aarau, Tel. 062 393 03 03
www.advokatur-trias.ch

Rechtsüberholen, nicht nur auf der Strasse unübersichtliche Verhältnisse!
Nirgends kommen so viele Menschen mit dem Gesetz in Konflikt wie beim Strassenverkehrsrecht. Ob zu hohe Geschwindigkeit, nicht genügender Sicherheitsabstand, falsches Parkieren oder nicht erlaubtes Rechtsüberholen – der ansonsten unbescholtene Bürger macht sich im Strassenverkehr schneller strafbar, als man vielleicht annehmen mag. In diesem Beitrag wird die Problematik des Rechtsüberholens thematisiert: Für den Gesetzgeber und die Gerichte eine schwierige Zangengeburt, für die Fahrzeuglenker nicht nur auf der Strasse unübersichtliche Verhältnisse!
Rechtsüberholen ist gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) grundsätzlich nicht erlaubt, die linke Spur gilt, wie allen Autofahrern bekannt, als Überholspur. Da der Verkehr auf den Strassen in den letzten Jahren jedoch immer mehr zugenommen hat und Staus zu gewissen Stosszeiten unter der Woche morgens und abends vorprogrammiert sind, ist das Rechtsüberholen auf Schweizer Autobahnen alles andere als eine Seltenheit. Aus diesem Grund mussten sich sowohl die Gerichte als auch der National- und Ständerat in der Vergangenheit häufig mit der Frage auseinandersetzen, welche Formen von Rechtsüberholen strafbar sein müssen und welche nicht. Nachdem das Bundesgericht im Jahr 2016 in einem Grundsatzentscheid die Voraussetzungen für erlaubtes passives Rechtsvorbeifahren präzisierte, regelt das Gesetz seit Januar 2021 ebenfalls explizit den Unterschied zwischen erlaubtem Rechtsvorbeifahren und verbotenem Rechtsüberholen. In Situationen, in denen auf beiden oder auf drei Fahrspuren dichter Kolonnenverkehr herrscht, sich der Verkehr auf der linken Überholspur verlangsamt, auf dieser Spur ein sogenannter Handorgel-Effekt entsteht und auf der Normalspur schneller gefahren werden kann, ist das passive Rechtsvorbeifahren erlaubt. Nach wie vor verboten bleibt hingegen das Rechtsüberholen, also von der linken Spur nach rechts ausschwenken, an anderen Fahrzeugen vorbeifahren und wieder auf die linke Spur einbiegen. Dies wird aber neu nur noch mit einer Ordnungsbusse bestraft.
Wann ein konkretes Rechtsüberholen strafbar ist, muss auch bei den neuen Regelungen im Einzelfall geprüft werden. Dabei stellt sich bei jeder Situation die Frage, ob beispielsweise dichter Kolonnenverkehr und der Handorgel-Effekt auf der linken Spur vorhanden sind. Zudem sind juristische Grauzonen zwischen Rechtsüberholen und Rechtsvorbeifahren vorprogrammiert, je nachdem, wie einzelne Fahrspurenwechsel mit einem Rechtsvorbeifahren in Gesamtzusammenhang gebracht werden. In solchen Fällen lohnt es sich auf jeden Fall, frühzeitig juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Was sollten Sie beachten:
– Überholen Sie auf der Autobahn andere nur rechts, wenn die Verkehrssituation nichts anderes zulässt und man effektiv auch von einem grossen Verkehrsaufkommen und Kolonnenverkehr sprechen kann.
– Unterlassen Sie die Kombination nach rechts ausschwenken, vorbeifahren, und nach links wiedereinbiegen innert kurzer Zeit bzw. wenigen 100 Metern gänzlich.

Schriftliche Fragen richten Sie bitte an:
Ihre Anfragen werden diskret behandelt

Suchen

Inserat-Karussell

  • 252854C.jpg
    www.remax-frick.ch    info@remax-frick.ch
  • 253157B.jpg
    www.homeinstead.ch    nicole.mueller@homeinstead.ch
  • 252907A.jpg
      info@elektropro.ch
  • 252857A.jpg
      banknoten@gmx.ch
  • 253068A.jpg
      nellytopp@bluewin.ch
  • 253393A.jpg
  • 253405A.jpg
      info@faz-moehlin.ch
  • 253382A.jpg
    www.sonneetzgen.ch    info@sonneetzgen.ch
  • 252830A.jpg
  • 252973M.jpg
      chk@moebel-meier-brugg.ch
  • 252866A.jpg
      suesslin.maler@bluewin.ch
  • 253331A.jpg
  • 253383A.jpg
      info@haustechnikburhan.ch
  • 252921L.jpg
    www.liebi-schmid.ch    info@liebi-schmid.ch (wünscht keine Werbemails)
  • 252968C.jpg
    www.meyerstoren.ch    info@meyerstoren.ch
  • 252837C.jpg
    www.danielauto.ch    info@danielauto.ch
  • 253378A.jpg
    www.hego.ch    info@hego.ch
  • 252701G.jpg
    www.wohnwelt-rheinfelden.de    info@moebelmarkt-dogern.de
  • 252779M.jpg
    www.winter-transport.ch    info@winter-transport.ch
  • 253399A.jpg
    www.restaurantrhy.ch    info@restaurantrhy.ch
  • 253395A.jpg
      info@p-maier.de
  • 252945A.jpg
    www.entsorgungeiken.ch    ernst.deiss@entsorgungeiken.ch
  • 252977D.jpg
  • 252944A.jpg
      info@falchi.ch
  • 252783A.jpg
    www.schaeuble.eu    info@schaeuble.eu
  • 253087C.jpg
      optic.schweizer@sunrise.ch
  • 253312A.jpg
    www.fischzucht-violenbach.ch    fischzucht-violenbach@bluewin.ch
  • 253015B.jpg
    www.zulaufquelle.ch    brigitte.hediger@zulaufquelle.ch
  • 252490I.jpg
    www.moebel-brem.ch    info@moebel-brem.ch
  • 253229B.jpg
    www.rehmann-museum.ch    luescher@freeline.ch
Sie haben noch kein Benutzerkonto? Registrieren Sie sich jetzt!

Loggen Sie sich mit Ihrem Konto an

Speichern
Cookies Benutzerpräferenzen
Wir verwenden Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis auf unserer Website zu ermöglichen. Wenn Sie die Verwendung von Cookies ablehnen, funktioniert diese Website möglicherweise nicht wie erwartet.
Alle annehmen
Alle ablehnen
Mehr Informationen
Marketing
Eine Reihe von Techniken, die die Handelsstrategie und insbesondere die Marktstudie zum Gegenstand haben.
Quantcast
Verstanden!
Rückgängig
DoubleClick/Google Marketing
Verstanden!
Rückgängig
Analytics
Werkzeuge zur Analyse der Daten, um die Wirksamkeit einer Website zu messen und zu verstehen, wie sie funktioniert.
Google Analytics
Verstanden!
Rückgängig